Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und
Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünften
und ähnlichem zwischen Firma Standup Montagen (im folgenden SM
genannt) und ihren sämtlichen Geschäftspartnern sowie auf der
Besteller- als auch auf der Lieferseite.
2. Die AGB sind für die Vertragsbeziehungen allein
maßgebend, es sei denn, daß Abweichungen ausdrücklich
schriftlich vereinbart werden. Abweichenden AGB wird widersprochen. Sie
sind für SM nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich
schriftlich bestätigt werden.
3. Sind unsere AGB dem Vertragspartner nicht mit dem Angebot
zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit
übergeben, so finden sie gleichwohl Anwendung, wenn er sie aus
einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen
mußte.
II. Zustandekommen von Inhalt und Vereinbarungen
1. Angebote von SM sind freibleibend, sofern nicht schriftlich eine Bindefrist vermerkt ist.
2. Verträge kommen erst mit schriftlicher
Bestätigung durch SM zustande. Nebenabreden, insbesondere
Zusicherungen und Vertragsänderungen, bedürfen der
schriftlichen Bestätigung durch SM. Mündliche Auskünfte
sind unverbindlich.
3. Es wird darauf hingewiesen, daß Vertreter von SM
mit Ausnahme des Inhabers nicht bevollmächtigt sind, diese
Schriftformerfordernisse abzuändern.
4. Soweit der Käufer den Vertrag mit SM im Rahmen
seines Handelsgewerbes als Kaufmann geschlossen hat, gilt darüber
hinaus noch folgendes: Bei vorausgegangenen Verkaufsverhandlungen dient
die Auftragsbestätigung dem Zweck, den Inhalt dieser Verhandlungen
für die Vertragsschließenden verbindlich festzulegen. Das
Vertragsverhältnis kommt daher bei vorausgegangenen
Verkaufsverhandlungen mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung
zustande, soweit der Käufer der Auftragsbestätigung nicht
unverzüglich widerspricht.
5. Soweit SM Waren Dritter vertreibt, gelten bezüglich
der Eigenschaften der gelieferten Produkte die Produktbeschreibungen
der jeweiligen Hersteller. SM übernimmt keine Garantie für
die Funktions- bzw. Einsatzfähigkeit der gelieferten Waren
für einen bestimmten Zweck.
6. Technische Änderungen und geringfügige
Abweichungen der von SM zu liefernden Produkte sind insoweit
vorbehalten, als sie dem Vertragspartner nach billigem Ermessen
zuzumuten sind. Werden Produkte nach Vertragsschluß technisch
verbessert, ist ein Anspruch auf Lieferung der bisherigen Version
ausgeschlossen. Ist dem Vertragspartner die Abnahme der technisch
verbesserten Version aufgrund der besonderen Umstände des
Einzelfalls nicht zuzumuten, kann er unter Ausschluß weiterer
Rechte vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muß
unverzüglich schriftlich erklärt werden.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise von SM sind Bruttopreise ab Nettersheim
einschließlich der zugehörenden Originalverpackung. Versand,
Versandverpackung und Versicherungen gehen zu Lasten des
Vertragspartners. Sofern dieser keine besondere Bestimmung getroffen
hat, bestimmt SM Versandart und Versicherungsumfang nach billigem
Ermessen.
2. Zahlungen sind zehn Tage nach Rechnungsstellung ohne
jeden Abzug fällig, wenn nicht im Einzelfall eine längere
Frist schriftlich vereinbart wird. Bei Zielüberschreitung ist SM
berechtigt, Zinsen in Höhe von 2% über dem
Bundesbank-Diskontsatz, mindestens aber 6% jährlich zu berechnen
und für jede Mahnung eine pauschale Bearbeitungsgebühr in
Höhe von 6,-- EUR zu erheben, sofern nicht im Einzelfall SM einen
wesentlich höheren oder der Vertragspartner einen wesentlich
niedrigeren Schaden nachweist. Die Zinsen sind sofort fällig.
3. SM nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung
diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel
zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen
vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung
des Tages, an dem SM über den Gegenwert verfügen kann.
4. Alle bei SM eingehenden Zahlungen werden gem. §367
BGB verrechnet. Eine andere Tilgung kann einseitig nicht bestimmt
werden.
5. Der Vertragspartner kann gegenüber SM nur mit
Forderungen aufrechnen, die von SM anerkannt und durch eine Gutschrift
bestätigt oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein
Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht kann der
Vertragspartner außer in Fällen grober Vertragsverletzung
nur aufgrund von Ansprüchen geltend machen, die aus demselben
Vertragsverhältnis herrühren und von SM anerkannt und
schriftlich bestätigt oder rechtskräftig festgestellt sind.
Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen
Zahlungen des Käufers in einem Umfange zurückgehalten werden,
die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen
Mängeln steht. Soweit der Käufer den Vertrag im Rahmen seines
Handelsgewerbes als Kaufmann geschlossen hat, kann er Zahlungen nur
zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird,
über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
IV. Versand und Gefahrenübergang, Lieferfristen
1. Liefertermine oder Lieferfristen sind schriftlich
anzugeben. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der
Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu
ihrem Ablauf der Liefergegenstand die Geschäftsräume von SM
verlassen hat.
2. Lieferfristen sind unverbindlich und begründen
keinerlei Rechte des Vertragspartners, sofern sie nicht von SM
ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet bzw.
bestätigt werden. Werden unverbindliche Lieferfristen
überschritten oder teilt SM mit, daß diese nicht eingehalten
werden können, kann der Vertragspartner verlangen, daß ihm
nunmehr eine verbindliche Lieferfrist genannt wird.
3. SM setzt alles daran, verbindliche Termine einzuhalten.
Verzögert sich die Leistung dennoch aus Gründen, die SM nicht
zu vertreten hat, kann der Vertragspartner hieraus für sechs
Wochen nach Ablauf der Lieferfrist keinerlei Rechte herleiten. Wird die
Lieferfrist um mehr als sechs Wochen überschritten, kann der
Vertragspartner nach Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist von
mindestens weiteren vier Wochen vom Vertrag zurücktreten. Weitere
Ansprüche sind ausgeschlossen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren bleiben Eigentum von SM, bis der
Vertragspartner sämtliche aus der gesamten
Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche erfüllt
hat, die bis zum Abschluß des Vertrages über die
Vorbehaltsware entstanden waren oder danach noch in Bezug auf die
Vorbehaltsware entstehen. Ist zwischen SM und dem Vertragspartner eine
laufende Rechnung vereinbart, erlöscht der Eigentumsvorbehalt
unabhängig davon mit jedem Kostenausgleich.
2. SM ist nach vorheriger Anmeldung während der
normalen Geschäftszeit ungehindert Zugang zu den Vorbehaltswaren
zu gewähren.
3. Die Vorbehaltsware darf im normalen Geschäftsverkehr
weitergegeben, jedoch nicht verpfändet oder
sicherungsübereignet werden. Für den Fall der Weitergabe
tritt der Vertragspartner bereits jetzt seine sämtlichen daraus
resultierenden Ansprüche bis zur Höhe der gesicherten
Ansprüche von SM sicherheitshalber an SM ab. SM nimmt diese
Abtretung an.
4. Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf im Einzelfall
zur Geltendmachung der abgesicherten Ansprüche ermächtigt.
Kommt der Vertragspartner mit der Erfüllung gesicherter
Ansprüche von SM in Verzug, hat er SM auf erste Anforderung eine
vollständige Aufstellung über den Verbleib der Vorbehaltsware
und die abgetretenen Ansprüche vorzulegen, alle zur Geltendmachung
erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen
auszuhändigen und seinem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.
5. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware ist auf das
Eigentum von SM hinzuweisen. Außerdem ist SM unverzüglich zu
benachrichtigen. Kosten und Schäden gehen zu Lasten des Bestellers.
6. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SM nach Mahnung berechtigt, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen und sie wie ein Pfand zu verwerten.
Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung
des Eigentumsvorbehaltes bzw. die Rücknahme oder Pfändung der
Vorbehaltsware durch SM gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag,
soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
VI. Gewährleistung
1. Ist der Käufer Nichtkaufmann, haftet SM für Mängel wie folgt:
a) Weist ein von SM geliefertes Produkt zum Zeitpunkt des
Gefahrüberganges Fehler auf, die den Wert oder die Tauglichkeit zu
dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch
aufheben oder nicht nur unerheblich mindern, wird es nach Wahl von SM
und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unentgeltlich ganz
oder teilweise ausgetauscht oder instandgesetzt, wobei ersetzte Teile
in das Eigentum von SM übergehen. Wird der Mangel dadurch nicht
behoben, ist der Vertragspartner nach Ablauf einer angemessenen,
schriftlich zu setzenden Nachfrist unter Ausschluß des
Minderungsrechts zur Wandlung berechtigt.
b) Weitere Ansprüche, insbesondere auch auf Ersatz von
Mangelfolgeschäden, z.B. wegen entgangenen Gewinns, sei es aus
Verzug, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung oder anderen
Rechtsgründen, sind ausgeschlossen. Der Ausschluß gilt
nicht, soweit SM wegen Fehlens schriftlich zugesicherter Eigenschaften
oder wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet.
c) Der Empfänger muß die Sendung bei Ankunft
unverzüglich auf sichtbare Transportschäden untersuchen und
SM von etwaigen Schäden und Verlusten sofort schriftlich
informieren. Im übrigen müssen Mängel unverzüglich
schriftlich per eingeschriebenen Brief angezeigt werden;
offensichtliche Mängel bis spätestens drei Wochen nach
Lieferung, sofern das Gesetz nicht kürzere Fristen vorsieht.
Mangelhafte Produkte sind zur Besichtigung und Prüfung durch SM in
dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Mängelfeststellung
befinden, zu belassen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen
schließt jeden Gewährleistungsanspruch aus.
d) Ebenfalls ausgeschlossen ist jeder
Gewährleistungsanspruch, wenn von SM gelieferte Produkte
verändert werden oder deren Originalkennzeichen entfernt wird oder
wenn Reparaturen und Servicearbeiten von anderen als vom Hersteller
oder SM benannten Firmen oder Personen durchgeführt werden.
e) Im Falle der Nachbesserung werden die entsprechenden
Arbeiten von SM oder einem Beauftragten während der üblichen
Arbeitszeit am Firmensitz von SM vorgenommen. Der Vertragspartner ist
auf Anforderung von SM verpflichtet, die zur Durchführung einer
ordnungsgemäßen Nachbesserung erforderlichen Teile an SM zu
versenden. Die Kosten hierfür trägt der Vertragspartner.
f) Sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen
SM, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren nach sechs Monaten
ab Gefahrenübergang. Für Nachbesserungen und
Ersatzlieferungen haftet SM bis zum Ablauf der für den
ursprünglichen Liefergegenstand geltenden
Gewährleistungsfrist in gleichem Umfang wie für den
ursprünglichen Liefergegenstand. Bei drei fehlgeschlagenen
Nachbesserungsversuchen oder mangelhaften Ersatzlieferungen hat der
Käufer das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrages.
VII. Haftung
Für Schäden, die dem Vertragspartner im
Zusammenhang mit Lieferungen oder Leistungen von SM entstehen, haftet
SM - im Rahmen dieser AGB - nur, wenn den verantwortlichen Mitarbeitern
oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von SM grobe Fahrlässigkeit
oder Vorsatz zu Lasten fallen.
Mit Aufnahme der Geschäftsbeziehung werden die Daten
des Vertragspartners, die auch personenbezogene Daten sein können,
gespeichert und, soweit erforderlich, verarbeitet und übermittelt.
IX. Gerichtsstand, Rechtswahl, Teilunwirksamkeit
Ausschließlicher Gerichtsstand der für alle sich
aus diesem Vertrag und seiner Durchführung ergebenden
Streitigkeiten ist Nettersheim. Auch bei Geschäften mit
Auslandsbezug findet Deutsches Recht Anwendung. Falls einzelne
Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein sollten, berührt dies nicht
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
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(1) Autor: Jürgen Müßeler, Stotzheimer Strasse 58A, 53881 Euskirchen